§ 157l IO Einstellung

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 157l.Paragraph 157 l,

Bei einem Sanierungsplan mit Übergabe von Vermögen zur Verwertung gilt § 157e Abs. 2 nicht. Bei einem Sanierungsplan mit Übergabe von Vermögen zur Verwertung gilt Paragraph 157 e, Absatz 2, nicht.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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