Norm: FinStrG §22 Abs3FinStrG §33 Abs1BAO §162StGB §223StGB §293
Rechtssatz: Bei tatsächlicher Leistung der als Absetzbeträge geltend gemachten Zahlungen vermag die Unterlassung oder Verweigerung der Empfängerbenennung (allein) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG nicht zu begründen, weil der (die Absetzbeträge nicht berücksichtigende, somit höhere) Abgabenanspruch erst durch die Nichtbenennung entsteht. Auch der ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen - auch einen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde Günther V***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 11 dritter Fall FinStrG schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen - auch einen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde Günther V***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins,, 11 dritter Fall FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er in Salzburg vorsätzlich unter Verletzung der abgaben... mehr lesen...