Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Entlohnung des Treuhänders ist in sinngemäßer Anwendung des § 82 Abs. 1 zu bemessen.Die Entlohnung des Treuhänders ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 82, Absatz eins, zu bemessen.
(2)Absatz 2§§ 82b, 82c sowie 125 Abs. 1, 2, 3 und 5 sind entsprechend anzuwenden, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, ob der Sanierungsplan erfüllt worden ist.Paragraphen 82 b,, 82c sowie 125 Absatz eins,, 2, 3 und 5 sind entsprechend anzuwenden, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, ob der Sanierungsplan erfüllt worden ist.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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