Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Schuldner kann dem Treuhänder erteilte Ermächtigungen zur Verwaltung und zur Verwertung des Vermögens bis zur Beendigung der Tätigkeit des Treuhänders nicht widerrufen.
(2)Absatz 2Die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes und des Unternehmensrechts über die Haftung des Vermögensübernehmers sind auf den übernehmenden Treuhänder nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3Rechtshandlungen des Schuldners, die das übergebene Vermögen betreffen, sind Gläubigern gegenüber unwirksam, soweit ihn der Treuhänder hiezu nicht ermächtigt hat.
(4)Absatz 4Der Treuhänder hat dem Gericht jährlich zu der im Sanierungsplan bezeichneten Zeit und überdies auf jedesmalige Anordnung des Gerichts sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit Rechnung zu legen und erforderlichenfalls einen die Rechnung erläuternden Bericht zu erstatten; § 121 Abs. 2 und 3 sowie § 122 sind entsprechend anzuwenden. Mangels einer Regelung im Sanierungsplan hat der Treuhänder innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss jedes Rechnungsjahrs Rechnung zu legen. Das erste Rechnungsjahr läuft bis zum Ende des Kalendermonats, in das der Beginn seiner Treuhandschaft gefallen ist.Der Treuhänder hat dem Gericht jährlich zu der im Sanierungsplan bezeichneten Zeit und überdies auf jedesmalige Anordnung des Gerichts sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit Rechnung zu legen und erforderlichenfalls einen die Rechnung erläuternden Bericht zu erstatten; Paragraph 121, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 122, sind entsprechend anzuwenden. Mangels einer Regelung im Sanierungsplan hat der Treuhänder innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss jedes Rechnungsjahrs Rechnung zu legen. Das erste Rechnungsjahr läuft bis zum Ende des Kalendermonats, in das der Beginn seiner Treuhandschaft gefallen ist.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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