Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Überwachung ist einzustellen, wenn
1.Ziffer einsinnerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der letzten im Sanierungsplan bestimmten Zahlungsfrist kein Antrag nach § 157d vorliegt oder wenn der Antrag abgelehnt wird;innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der letzten im Sanierungsplan bestimmten Zahlungsfrist kein Antrag nach Paragraph 157 d, vorliegt oder wenn der Antrag abgelehnt wird;
2.Ziffer 2der Schuldner Verfügungsbeschränkungen so zuwiderhandelt, dass das Ziel der Überwachung gefährdet wird.
(2)Absatz 2Die Überwachung ist weiters einzustellen, wenn sich herausstellt, dass die Überwachung nicht zu einer Beendigung führen wird; der Treuhänder ist zu einer solchen Anzeige verpflichtet, sobald er den Eintritt dieses Einstellungsgrunds zu besorgen hat.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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