(1) Die Überwachung ist einzustellen, wenn
1. | innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der letzten im Sanierungsplan bestimmten Zahlungsfrist kein Antrag nach § 157d vorliegt oder wenn der Antrag abgelehnt wird; | |||||||||
2. | der Schuldner Verfügungsbeschränkungen so zuwiderhandelt, dass das Ziel der Überwachung gefährdet wird. |
(2) Die Überwachung ist weiters einzustellen, wenn sich herausstellt, dass die Überwachung nicht zu einer Beendigung führen wird; der Treuhänder ist zu einer solchen Anzeige verpflichtet, sobald er den Eintritt dieses Einstellungsgrunds zu besorgen hat.
0 Kommentare zu § 157e IO