§ 157e IO

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Der Schuldner kann dem Sachwalter erteilte Ermächtigungen zur Verwaltung und zur Verwertung des Vermögens bis zur Beendigung der Tätigkeit des Sachwalters nicht widerrufen.Die Überwachung ist einzustellen, wenn

1.

innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der letzten im Sanierungsplan bestimmten Zahlungsfrist kein Antrag nach § 157d vorliegt oder wenn der Antrag abgelehnt wird;

2.

der Schuldner Verfügungsbeschränkungen so zuwiderhandelt, dass das Ziel der Überwachung gefährdet wird.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes und des Unternehmensrechts überÜberwachung ist weiters einzustellen, wenn sich herausstellt, dass die Haftung des Vermögensübernehmers sind aufÜberwachung nicht zu einer Beendigung führen wird; der Treuhänder ist zu einer solchen Anzeige verpflichtet, sobald er den übernehmenden Sachwalter nicht anzuwenden.

(3) Rechtshandlungen des Schuldners, die das übergebene Vermögen betreffen, sind Gläubigern und Dritten gegenüber unwirksam, soweit ihn der Sachwalter hiezu nicht ermächtigtEintritt dieses Einstellungsgrunds zu besorgen hat.

(4) Der Sachwalter hat dem Gericht jährlich zu der im Ausgleich bezeichneten Zeit und überdies nach Beendigung seiner Tätigkeit Rechnung zu legen und erforderlichenfalls einen die Rechnung erläuternden Bericht zu erstatten; § 121 Abs. 2 und 3 sowie § 122 sind entsprechend anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.2007 bis 30.06.2010

(1) Der Schuldner kann dem Sachwalter erteilte Ermächtigungen zur Verwaltung und zur Verwertung des Vermögens bis zur Beendigung der Tätigkeit des Sachwalters nicht widerrufen.Die Überwachung ist einzustellen, wenn

1.

innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der letzten im Sanierungsplan bestimmten Zahlungsfrist kein Antrag nach § 157d vorliegt oder wenn der Antrag abgelehnt wird;

2.

der Schuldner Verfügungsbeschränkungen so zuwiderhandelt, dass das Ziel der Überwachung gefährdet wird.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes und des Unternehmensrechts überÜberwachung ist weiters einzustellen, wenn sich herausstellt, dass die Haftung des Vermögensübernehmers sind aufÜberwachung nicht zu einer Beendigung führen wird; der Treuhänder ist zu einer solchen Anzeige verpflichtet, sobald er den übernehmenden Sachwalter nicht anzuwenden.

(3) Rechtshandlungen des Schuldners, die das übergebene Vermögen betreffen, sind Gläubigern und Dritten gegenüber unwirksam, soweit ihn der Sachwalter hiezu nicht ermächtigtEintritt dieses Einstellungsgrunds zu besorgen hat.

(4) Der Sachwalter hat dem Gericht jährlich zu der im Ausgleich bezeichneten Zeit und überdies nach Beendigung seiner Tätigkeit Rechnung zu legen und erforderlichenfalls einen die Rechnung erläuternden Bericht zu erstatten; § 121 Abs. 2 und 3 sowie § 122 sind entsprechend anzuwenden.