§ 156b IO

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Ist das Bestehen oder die Höhe einer Insolvenzforderung oder bei einer teilweise gedeckten Forderung die Höhe des Ausfalls strittig und liegt darüber keine Entscheidung nach § 93 vor, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers die mutmaßliche Höhe der bestrittenen Forderung oder des Ausfalls vorläufig festzustellen. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(2) Die für den Fall des Verzugs in der Erfüllung des Sanierungsplans vorgesehenen Rechtsfolgen (§ 156a) können den Schuldner jedenfalls dann nicht treffen, wenn er

1.

bestrittene Forderungen bis zur endgültigen Feststellung des Bestehens oder der Höhe der Forderung in dem Ausmaß durch Erlag bei Gericht sichergestellt hat, das einer vom Insolvenzgericht gemäß Abs. 1 oder § 93 getroffenen Entscheidung entspricht, oder

2.

teilweise gedeckte Forderungen bis zur endgültigen Feststellung der Höhe des Ausfalls in dem Ausmaß beglichen hat, das einer vom Insolvenzgericht gemäß Abs. 1 oder § 93 getroffenen Entscheidung entspricht.

(3) Nach endgültiger Feststellung der Höhe der bestrittenen Forderung oder des Ausfalls hat der Schuldner, der bis dahin die Forderung in dem sich aus der Entscheidung des Insolvenzgerichts ergebenden geringeren Ausmaß bei der Erfüllung des Sanierungsplans berücksichtigt hat, das Fehlende nachzuzahlen.

(4) Verzug in der Erfüllung des Sanierungsplans ist jedoch erst anzunehmen, wenn der Schuldner den Fehlbetrag trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat. Ergibt aber die endgültige Feststellung, dass der Schuldner zuviel gezahlt hat, so hat er nur insoweit Anspruch auf den Mehrbetrag, als der Gläubiger durch die vom Schuldner geleisteten Zahlungen mehr erhalten hat, als die gesamte ihm nach dem Sanierungsplan zustehende, wenn auch noch nicht fällige Forderung beträgt.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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