§ 155 IO Rekurs

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGegen die Bestätigung des AusgleichsSanierungsplans kann Rekurs erhoben werden: von
    1. 1.Ziffer einsvon jedem Beteiligten, der dem AusgleichSanierungsplan nicht ausdrücklich zugestimmt hat,
    2. 2.Ziffer 2von jedem Mitschuldner und Bürgen des GemeinschuldnersSchuldners,
    3. 3.Ziffer 3vom Massegläubiger bei Nichtvorliegen der in § 152a Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen.
    4. 3.Ziffer 3Massegläubigern bei Nichtvorliegen der in § 152a Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen.Massegläubigern bei Nichtvorliegen der in Paragraph 152 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Voraussetzungen.
  2. (2)Absatz 2Gegen die Versagung der Bestätigung des AusgleichsSanierungsplans kann Rekurs erhoben werden:
    1. 1.Ziffer einsvom GemeinschuldnerSchuldner,
    2. 2.Ziffer 2von jedem KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger, der dem AusgleichSanierungsplan nicht widersprochen hat.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.03.2006 bis 30.06.2010
  1. (1)Absatz einsGegen die Bestätigung des AusgleichsSanierungsplans kann Rekurs erhoben werden: von
    1. 1.Ziffer einsvon jedem Beteiligten, der dem AusgleichSanierungsplan nicht ausdrücklich zugestimmt hat,
    2. 2.Ziffer 2von jedem Mitschuldner und Bürgen des GemeinschuldnersSchuldners,
    3. 3.Ziffer 3vom Massegläubiger bei Nichtvorliegen der in § 152a Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen.
    4. 3.Ziffer 3Massegläubigern bei Nichtvorliegen der in § 152a Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen.Massegläubigern bei Nichtvorliegen der in Paragraph 152 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Voraussetzungen.
  2. (2)Absatz 2Gegen die Versagung der Bestätigung des AusgleichsSanierungsplans kann Rekurs erhoben werden:
    1. 1.Ziffer einsvom GemeinschuldnerSchuldner,
    2. 2.Ziffer 2von jedem KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger, der dem AusgleichSanierungsplan nicht widersprochen hat.