§ 155 IO Rekurs

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Gegen die Bestätigung des AusgleichsSanierungsplans kann Rekurs erhoben werden: von

1.

von jedem Beteiligten, der dem AusgleichSanierungsplan nicht ausdrücklich zugestimmt hat,

2.

von jedem Mitschuldner und Bürgen des GemeinschuldnersSchuldners,

3.

vom MassegläubigerMassegläubigern bei Nichtvorliegen der in § 152a Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen.

(2) Gegen die Versagung der Bestätigung des AusgleichsSanierungsplans kann Rekurs erhoben werden:

1.

vom GemeinschuldnerSchuldner,

2.

von jedem KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger, der dem AusgleichSanierungsplan nicht widersprochen hat.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.03.2006 bis 30.06.2010

(1) Gegen die Bestätigung des AusgleichsSanierungsplans kann Rekurs erhoben werden: von

1.

von jedem Beteiligten, der dem AusgleichSanierungsplan nicht ausdrücklich zugestimmt hat,

2.

von jedem Mitschuldner und Bürgen des GemeinschuldnersSchuldners,

3.

vom MassegläubigerMassegläubigern bei Nichtvorliegen der in § 152a Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen.

(2) Gegen die Versagung der Bestätigung des AusgleichsSanierungsplans kann Rekurs erhoben werden:

1.

vom GemeinschuldnerSchuldner,

2.

von jedem KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger, der dem AusgleichSanierungsplan nicht widersprochen hat.