Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsForderungen auf Entrichtung von Renten, Ruhe- und Unterhaltsgeldern oder anderen wiederkehrenden Leistungen von bestimmter Dauer sind unter Abzug der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Zwischenzinsen zusammenzurechnen.Forderungen auf Entrichtung von Renten, Ruhe- und Unterhaltsgeldern oder anderen wiederkehrenden Leistungen von bestimmter Dauer sind unter Abzug der in Paragraph 14, Absatz 3, bezeichneten Zwischenzinsen zusammenzurechnen.
(2)Absatz 2Forderungen der in Absatz 1 bezeichneten Art von unbestimmter Dauer sind nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend zu machen.
In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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