Auf Antrag des Insolvenzverwalters ist eine Exekution zur Räumung eines Bestandobjekts, in dem das Unternehmen betrieben wird, wegen Nichtzahlung des Bestandzinses in der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufzuschieben bis
1.Ziffer einsdas Unternehmen geschlossen wird,
2.Ziffer 2der Schuldner den Sanierungsplan zurückzieht oder das Gericht den Antrag zurückweist,
3.Ziffer 3der Sanierungsplan in der Sanierungsplantagsatzung abgelehnt und die Tagsatzung nicht erstreckt wurde,
4.Ziffer 4dem Sanierungsplan die Bestätigung versagt wurde oder
5.Ziffer 5die Forderung des Bestandgebers nach § 156a wieder auflebt.die Forderung des Bestandgebers nach Paragraph 156 a, wieder auflebt.
Wird die Forderung mit dem im Sanierungsplan festgesetzten Betrag rechtzeitig voll befriedigt, so ist die Räumungsexekution auf Antrag einzustellen. Das Bestandverhältnis gilt als fortgesetzt.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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