Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsNach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann wegen einer Forderung gegen den Schuldner an den zur Insolvenzmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden.
(2)Absatz 2Zurückbehaltungsrechte sind im Insolvenzverfahren wie Pfandrechte zu behandeln.
(3)Absatz 3Soweit in der Insolvenzordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die für Absonderungsgläubiger getroffenen Bestimmungen auch für persönliche Gläubiger, die zur Sicherung ihrer Ansprüche bestimmte Vermögensstücke des Schuldners, insbesondere Buchforderungen, erworben haben.
In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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