Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsForderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt ist, sind nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend zu machen.
(2)Absatz 2Betagte Forderungen gelten im Insolvenzverfahren als fällig.
(3)Absatz 3Betagte unverzinsliche Forderungen können nur in dem Betrage geltend gemacht werden, der mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrage der Forderung gleichkommt.
In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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