Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAus- oder Absonderungsrechte, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Abtretung bzw. Verpfändung einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erworben worden sind, erlöschen zwei Jahre nach Ablauf des Kalendermonats, in den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt.
(2)Absatz 2Nur für den in Abs. 1 bezeichneten Zeitraum kann der Drittschuldner gegen die Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. §§ 19 und 20 bleiben unberührt.Nur für den in Absatz eins, bezeichneten Zeitraum kann der Drittschuldner gegen die Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. Paragraphen 19 und 20 bleiben unberührt.
(3)Absatz 3Absonderungsrechte, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erworben worden sind, erlöschen mit Ablauf des zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Kalendermonats. Wird das Insolvenzverfahren nach dem 15. Tag des Monats eröffnet, so erlischt das Absonderungsrecht erst mit Ablauf des folgenden Kalendermonats.
(4)Absatz 4Aus- und Absonderungsrechte nach Abs. 1 und 3 leben wieder auf, wennAus- und Absonderungsrechte nach Absatz eins und 3 leben wieder auf, wenn
1.Ziffer einsdas Insolvenzverfahren nach §§ 123a, 123b und 139 aufgehoben wird oderdas Insolvenzverfahren nach Paragraphen 123 a,, 123b und 139 aufgehoben wird oder
2.Ziffer 2die gesicherte Forderung wieder auflebt oder
3.Ziffer 3das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt wird oder
4.Ziffer 4die Restschuldbefreiung nicht erteilt oder widerrufen wird.
(5)Absatz 5Aus- und Absonderungsrechte nach Abs. 1 und 3, die zugunsten einer von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderung erworben worden sind, leben auch bei Erteilung der Restschuldbefreiung wieder auf.Aus- und Absonderungsrechte nach Absatz eins und 3, die zugunsten einer von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderung erworben worden sind, leben auch bei Erteilung der Restschuldbefreiung wieder auf.
(6)Absatz 6Das Gericht hat dem Drittschuldner den Zeitpunkt des Erlöschens und auf Antrag des Gläubigers das Wiederaufleben der Rechte nach Abs. 1 und 3 mitzuteilen.Das Gericht hat dem Drittschuldner den Zeitpunkt des Erlöschens und auf Antrag des Gläubigers das Wiederaufleben der Rechte nach Absatz eins und 3 mitzuteilen.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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