§ 12 IO

IO - Insolvenzordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Absonderungsrechte, die in den letzten sechzig Tagen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung neu erworben worden sind, mit Ausnahme der für öffentliche Abgaben erworbenen Absonderungsrechte, erlöschen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; sie leben jedoch wieder auf, wenn das Insolvenzverfahren gemäß § 123a aufgehoben wird. Bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung nach § 152 EO entscheidet der Tag der Einleitung des Versteigerungsverfahrens.

(2) Ist lediglich auf Grund eines solchen Absonderungsrechtes die Verwertung beantragt worden, so ist auf Ersuchen des Insolvenzgerichts oder auf Antrag des Insolvenzverwalters das Verwertungsverfahren einzustellen. Die in § 256 Abs. 2 EO für das Erlöschen des Pfandrechtes festgesetzte Frist ist zugunsten dieses Absonderungsrechtes im Falle seines Wiederauflebens bis zum Ablaufe des Tages gehemmt, an dem der Beschluß über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist.

(3) Ist bei einer vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführten Verwertung ein Erlös erzielt worden, so ist der auf ein solches Absonderungsrecht entfallende Teil in die Insolvenzmasse einzubeziehen.

In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 IO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 IO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 12 IO


Entscheidungen zu § 12 IO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Diskussionen zu § 12 IO


Frage zu: § 12 von Martini First zum § 12 IO

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

§ 12c IO letzter Satz soll anwendung finden. SV: Sanierungsplan wurde rechtskräftig bestätigt, konkurs aufgehoben, in der zwischenzeit ist das räumungsurteil gegen den gemeinschuldner (bestandsnehmer) rk. greift hier § 12c IO? alles trifft zu lediglich wird das in den bestandsräumen betrieb... mehr lesen...

§ 12 IO | 0 Antworten | 1399 Aufrufe | 15.04.11

Frage zu: § 12 IO von Martini First zum § 12 IO

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

§ 12c IO letzter Satz soll  anwendung finden.SV: Sanierungsplan wurde rechtskräftig bestätigt, konkurs aufgehoben, in der zwischenzeit ist ein räumungsurteil gegen den ex Gemeinschuldner rechtskräftig.greift hier § 12c IO? alles trifft zu lediglich wird das in den bestandsräumen betriebene untern... mehr lesen...

§ 12 IO | 0 Antworten | 1366 Aufrufe | 15.04.11

Sie können zu § 12 IO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis IO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 IO
§ 12a IO