Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist öffentlich bekanntzumachen. Der Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist in der Insolvenzdatei anzumerken.
(2)Absatz 2Für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gilt im Übrigen § 79 Abs. 2 und 3.Für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gilt im Übrigen Paragraph 79, Absatz 2 und 3.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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