§ 123 IO Bekanntmachung und Verständigungen

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
Ist der Masseverwalter zugleich als Zwangsverwalter bestellt, so hat er über diese Verwaltung nach den Vorschriften der Exekutionsordnung gesondert Rechnung zu legen.

  1. (1)Absatz einsDer Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist öffentlich bekanntzumachen. Der Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist in der Insolvenzdatei anzumerken.
  2. (2)Absatz 2Für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gilt im Übrigen § 79 Abs. 2 und 3.Für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gilt im Übrigen Paragraph 79, Absatz 2 und 3.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.06.2010
Ist der Masseverwalter zugleich als Zwangsverwalter bestellt, so hat er über diese Verwaltung nach den Vorschriften der Exekutionsordnung gesondert Rechnung zu legen.

  1. (1)Absatz einsDer Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist öffentlich bekanntzumachen. Der Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist in der Insolvenzdatei anzumerken.
  2. (2)Absatz 2Für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gilt im Übrigen § 79 Abs. 2 und 3.Für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gilt im Übrigen Paragraph 79, Absatz 2 und 3.