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Ist (1) Der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist öffentlich bekanntzumachen. Der Eintritt der Masseverwalter zugleich als Zwangsverwalter bestellt, so hat erRechtskraft des Beschlusses über diese Verwaltung nach den Vorschriftendie Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist in der Exekutionsordnung gesondert Rechnung zu legenInsolvenzdatei anzumerken.
(2) Für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gilt im Übrigen § 79 Abs. 2 und 3.
Ist (1) Der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist öffentlich bekanntzumachen. Der Eintritt der Masseverwalter zugleich als Zwangsverwalter bestellt, so hat erRechtskraft des Beschlusses über diese Verwaltung nach den Vorschriftendie Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist in der Exekutionsordnung gesondert Rechnung zu legenInsolvenzdatei anzumerken.
(2) Für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gilt im Übrigen § 79 Abs. 2 und 3.