§ 126 IO

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Über die Höhe des von den Mitgliedern des Gläubigerausschusses beanspruchten Barauslagenersatzes oder einer besonderen Vergütung (§ 89 Abs. 5) hat das Insolvenzgericht nach Vernehmung des Insolvenzverwalters zu entscheiden. § 125 Abs. 2 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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