§ 126 IO

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 126,

Über die Höhe des von den Mitgliedern des Gläubigerausschusses beanspruchten Barauslagenersatzes oder einer besonderen Vergütung (§ 89 Abs. 5) hat das Insolvenzgericht nach Vernehmung des Insolvenzverwalters zu entscheiden. § 125 Abs. 2 und 5 ist sinngemäß anzuwenden. Über die Höhe des von den Mitgliedern des Gläubigerausschusses beanspruchten Barauslagenersatzes oder einer besonderen Vergütung (Paragraph 89, Absatz 5,) hat das Insolvenzgericht nach Vernehmung des Insolvenzverwalters zu entscheiden. Paragraph 125, Absatz 2 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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