Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsMit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger kann erst nach der allgemeinen Prüfungstagsatzung begonnen werden.
(2)Absatz 2Verteilungen an die Insolvenzgläubiger haben so oft stattzufinden, als ein hinreichendes Massevermögen vorhanden ist.
(2a)Absatz 2 aHat ein Insolvenzgläubiger im Rahmen eines ausländischen Insolvenzverfahrens eine Quote seiner Forderung erlangt, so nimmt er an der Verteilung erst dann teil, wenn die anderen Insolvenzgläubiger die gleiche Quote erlangt haben.
(3)Absatz 3Die Verteilung hat der Insolvenzverwalter nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses und mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorzunehmen.
In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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