Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichts bedürfen ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstands folgende Geschäfte:
1.Ziffer einsdie Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens des Schuldners oder seines Anteils an einem Unternehmen im Sinne des § 189a Z 2 UGB,die Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens des Schuldners oder seines Anteils an einem Unternehmen im Sinne des Paragraph 189 a, Ziffer 2, UGB,
2.Ziffer 2die Veräußerung oder Verpachtung des gesamten beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens oder eines für den Betrieb notwendigen Teils davon und
3.Ziffer 3die freiwillige Veräußerung oder Verpachtung einer unbeweglichen Sache.
(2)Absatz 2Der Insolvenzverwalter hat die beabsichtigte Veräußerung oder Verpachtung öffentlich bekannt zu machen, insbesondere durch Aufnahme in die Ediktsdatei für 14 Tage.
(3)Absatz 3Die Genehmigung setzt voraus, dass seit dem Beginn der Bekanntmachung der beabsichtigten Veräußerung oder Verpachtung mindestens 14 Tage, oder wenn bei Aufschub der Genehmigung das Verkaufsobjekt beträchtlich an Wert verlieren würde, acht Tage vergangen sind.
In Kraft seit 14.06.2016 bis 31.12.9999
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