(1) Der Insolvenzverwalter hat dem Insolvenzgericht mindestens acht Tage im Vorhinein folgende Geschäfte zusammen mit der Äußerung des Gläubigerausschusses mitzuteilen:
1. | den Abschluss von Vergleichen, | |||||||||
2. | das Anerkenntnis von strittigen Aussonderungs-, Absonderungs- und Aufrechnungsansprüchen sowie von strittigen Masseforderungen, | |||||||||
3. | die Erhebung von Anfechtungsklagen und den Eintritt in Anfechtungsprozesse, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig sind, | |||||||||
4. | die Erfüllung oder Aufhebung von zweiseitigen Verträgen, die vom Schuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden sind. |
(2) Der Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Wert 100 000 Euro nicht übersteigt.
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