Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Insolvenzverwalter hat dem Schuldner Gelegenheit zu geben, sich zu den in den §§ 116 und 117 bezeichneten Angelegenheiten zu äußern und das Ergebnis oder die einer solchen Äußerung entgegenstehenden Hindernisse dem Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht mitzuteilen.Der Insolvenzverwalter hat dem Schuldner Gelegenheit zu geben, sich zu den in den Paragraphen 116 und 117 bezeichneten Angelegenheiten zu äußern und das Ergebnis oder die einer solchen Äußerung entgegenstehenden Hindernisse dem Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht mitzuteilen.
(2)Absatz 2Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner, soweit dies rechtzeitig möglich und im Hinblick auf Abs. 1 noch geboten ist, Gelegenheit zur Äußerung (§ 259 Abs. 3) zu geben.Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner, soweit dies rechtzeitig möglich und im Hinblick auf Absatz eins, noch geboten ist, Gelegenheit zur Äußerung (Paragraph 259, Absatz 3,) zu geben.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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