§ 124 IO

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Massegläubiger sind ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens zu befriedigen, sobald ihre Ansprüche feststehen und fällig sind.

(2) Der Insolvenzverwalter hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Beträge rechtzeitig verfügbar sind.

(3) Bei Verweigerung oder Verzögerung der Leistung können die Massegläubiger sich an das Insolvenzgericht um Abhilfe wenden oder ihre Ansprüche mit Klage gegen den Insolvenzverwalter geltend machen.

In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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