Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Massegläubiger sind ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens zu befriedigen, sobald ihre Ansprüche feststehen und fällig sind.
(2)Absatz 2Der Insolvenzverwalter hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Beträge rechtzeitig verfügbar sind.
(3)Absatz 3Bei Verweigerung oder Verzögerung der Leistung können die Massegläubiger sich an das Insolvenzgericht um Abhilfe wenden oder ihre Ansprüche mit Klage gegen den Insolvenzverwalter geltend machen.
In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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