§ 98 InvFG 2011

InvFG 2011 - Investmentfondsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Werden Master-OGAW und Feeder-OGAW von der gleichen Verwaltungsgesellschaft verwaltet, kann die Vereinbarung (§ 96) durch interne Regelungen ersetzt werden, durch die sicherzustellen ist, dass die Bestimmungen gemäß § 96 eingehalten werden.

(2) Die internen Regelungen gemäß Abs. 1 haben folgende Bestimmungen zu enthalten:

1.

Angemessene Maßnahmen zur Hintanhaltung von Interessenkonflikten, die zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW oder zwischen Feeder-OGAW und anderen Anteilinhabern des Master-OGAW entstehen können, sofern die Maßnahmen, die die Verwaltungsgesellschaft ergreift, um den Anforderungen der §§ 22 bis 26 zu genügen, nicht ausreichen;

2.

in Bezug auf die Anlage- und Rücknahmebasis des Feeder-OGAW die Regelungen gemäß § 96 Abs. 3;

3.

in Bezug auf Standardhandelsvereinbarungen die Regelungen gemäß § 96 Abs. 4 Z 1 bis 6 und Z 8;

4.

in Bezug auf Ereignisse mit Auswirkungen auf Handelsvereinbarungen die Regelungen gemäß § 96 Abs. 5;

5.

in Bezug auf den Prüfbericht die Regelungen gemäß § 96 Abs. 6.

In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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