Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsWerden Master-OGAW und Feeder-OGAW von der gleichen Verwaltungsgesellschaft verwaltet, kann die Vereinbarung (§ 96) durch interne Regelungen ersetzt werden, durch die sicherzustellen ist, dass die Bestimmungen gemäß § 96 eingehalten werden.Werden Master-OGAW und Feeder-OGAW von der gleichen Verwaltungsgesellschaft verwaltet, kann die Vereinbarung (Paragraph 96,) durch interne Regelungen ersetzt werden, durch die sicherzustellen ist, dass die Bestimmungen gemäß Paragraph 96, eingehalten werden.
(2)Absatz 2Die internen Regelungen gemäß Abs. 1 haben folgende Bestimmungen zu enthalten:Die internen Regelungen gemäß Absatz eins, haben folgende Bestimmungen zu enthalten:
1.Ziffer einsAngemessene Maßnahmen zur Hintanhaltung von Interessenkonflikten, die zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW oder zwischen Feeder-OGAW und anderen Anteilinhabern des Master-OGAW entstehen können, sofern die Maßnahmen, die die Verwaltungsgesellschaft ergreift, um den Anforderungen der §§ 22 bis 26 zu genügen, nicht ausreichen;Angemessene Maßnahmen zur Hintanhaltung von Interessenkonflikten, die zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW oder zwischen Feeder-OGAW und anderen Anteilinhabern des Master-OGAW entstehen können, sofern die Maßnahmen, die die Verwaltungsgesellschaft ergreift, um den Anforderungen der Paragraphen 22 bis 26 zu genügen, nicht ausreichen;
2.Ziffer 2in Bezug auf die Anlage- und Rücknahmebasis des Feeder-OGAW die Regelungen gemäß § 96 Abs. 3;in Bezug auf die Anlage- und Rücknahmebasis des Feeder-OGAW die Regelungen gemäß Paragraph 96, Absatz 3 ;,
3.Ziffer 3in Bezug auf Standardhandelsvereinbarungen die Regelungen gemäß § 96 Abs. 4 Z 1 bis 6 und Z 8;in Bezug auf Standardhandelsvereinbarungen die Regelungen gemäß Paragraph 96, Absatz 4, Ziffer eins bis 6 und Ziffer 8 ;,
4.Ziffer 4in Bezug auf Ereignisse mit Auswirkungen auf Handelsvereinbarungen die Regelungen gemäß § 96 Abs. 5;in Bezug auf Ereignisse mit Auswirkungen auf Handelsvereinbarungen die Regelungen gemäß Paragraph 96, Absatz 5 ;,
5.Ziffer 5in Bezug auf den Prüfbericht die Regelungen gemäß § 96 Abs. 6.in Bezug auf den Prüfbericht die Regelungen gemäß Paragraph 96, Absatz 6,
In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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