Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsSind Feeder-OGAW und Master-OGAW in Österreich bewilligt, so ist auf die Vereinbarung österreichisches Recht anzuwenden; die Wahl eines anderen Rechtes oder eines Gerichtsstandes außerhalb Österreichs ist unwirksam.
(2)Absatz 2Ist entweder der Feeder-OGAW oder der Master-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat bewilligt, so kann entweder
1.Ziffer einsdie Anwendbarkeit österreichischen Rechts oder
2.Ziffer 2die Anwendbarkeit des Rechts des anderen Mitgliedstaates, in dem der Master-OGAW oder der Feeder-OGAW gebilligt sind,
vereinbart werden. Im Fall der Z 1 ist die Wahl eines Gerichtsstandes außerhalb Österreichs unwirksam. Im Fall der Z 2 kann ausschließlich die Zuständigkeit der Gerichte des anderen Mitgliedstaates vereinbart werden.vereinbart werden. Im Fall der Ziffer eins, ist die Wahl eines Gerichtsstandes außerhalb Österreichs unwirksam. Im Fall der Ziffer 2, kann ausschließlich die Zuständigkeit der Gerichte des anderen Mitgliedstaates vereinbart werden.
In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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