Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Feeder-OGAW hat spätestens zwei Monate nach Mitteilung der verbindlichen Entscheidung zur Abwicklung durch den Master-OGAW der FMA folgende Unterlagen zu übermitteln:
1.Ziffer einsWenn der Feeder-OGAW beabsichtigt, gemäß § 101 Abs. 1 Z 1 mindestens 85 vH seiner Vermögenswerte in Anteile eines anderen Master-OGAW anzulegen:Wenn der Feeder-OGAW beabsichtigt, gemäß Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer eins, mindestens 85 vH seiner Vermögenswerte in Anteile eines anderen Master-OGAW anzulegen:
a)Litera aDen Antrag auf Bewilligung dieser Anlage;
b)Litera bden Antrag auf Bewilligung der vorgeschlagenen Änderungen seiner Fondsbestimmungen;
c)Litera cdie Änderungen des Prospekts und des Kundeninformationsdokuments gemäß den § 137 Abs. 1 Z 1 und 2;die Änderungen des Prospekts und des Kundeninformationsdokuments gemäß den Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer eins und 2;
d)Litera ddie anderen gemäß § 95 Abs. 3 erforderlichen Dokumente;die anderen gemäß Paragraph 95, Absatz 3, erforderlichen Dokumente;
2.Ziffer 2wenn der Feeder-OGAW gemäß § 101 Abs. 1 Z 2 eine Umwandlung in einen OGAW, der kein Feeder-OGAW ist, beabsichtigt, die Unterlagen und Informationen gemäß Z 1 lit. b und c;wenn der Feeder-OGAW gemäß Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer 2, eine Umwandlung in einen OGAW, der kein Feeder-OGAW ist, beabsichtigt, die Unterlagen und Informationen gemäß Ziffer eins, Litera b und c;
3.Ziffer 3wenn der Feeder-OGAW eine Abwicklung plant, die Mitteilung dieser Absicht.
(2)Absatz 2Wenn der Master-OGAW den Feeder-OGAW mehr als fünf Monate vor dem Beginn der Abwicklung über seine verbindliche Entscheidung zur Abwicklung informiert hat, hat der Feeder-OGAW abweichend von Abs. 1 der FMA seinen Antrag oder seine Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 spätestens drei Monate vor Beginn der Abwicklung zu übermitteln.Wenn der Master-OGAW den Feeder-OGAW mehr als fünf Monate vor dem Beginn der Abwicklung über seine verbindliche Entscheidung zur Abwicklung informiert hat, hat der Feeder-OGAW abweichend von Absatz eins, der FMA seinen Antrag oder seine Mitteilung gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 3 spätestens drei Monate vor Beginn der Abwicklung zu übermitteln.
(3)Absatz 3Der Feeder-OGAW hat seine Anteilinhaber unverzüglich über die beabsichtigte Abwicklung zu unterrichten.
In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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