(1) Die Verwaltungsgesellschaft darf einen OGAW-Auftrag nicht zusammen mit dem Auftrag eines anderen OGAW oder sonstigen Kunden oder zusammen mit einem Auftrag für eigene Rechnung ausführen, außer unter den folgenden Bedingungen:
1. | Es muss unwahrscheinlich sein, dass die Zusammenlegung der Aufträge für einen OGAW oder Kunden, dessen Auftrag mit anderen zusammengelegt wird, insgesamt von Nachteil ist; | |||||||||
2. | es müssen Grundsätze für die Auftragszuweisung festgelegt und umgesetzt werden, die die faire Zuweisung zusammengelegter Aufträge präzise genug regeln, auch im Hinblick darauf, wie Auftragsvolumen und -preis die Zuweisungen bestimmen und wie bei Teilausführungen zu verfahren ist. |
(2) Legt die Verwaltungsgesellschaft einen OGAW-Auftrag mit einem oder mehreren anderen OGAW- oder Kundenaufträgen zusammen und führt sie den zusammengelegten Auftrag teilweise aus, so hat sie die zugehörigen Geschäfte gemäß ihren Grundsätzen für die Auftragszuweisung zuzuweisen.
(3) Hat die Verwaltungsgesellschaft Geschäfte für eigene Rechnung mit einem oder mehreren Aufträgen von OGAW oder sonstigen Kunden zusammengelegt, so darf sie bei der Zuweisung der zugehörigen Geschäfte nicht in einer für den OGAW oder sonstigen Kunden nachteiligen Weise verfahren.
(4) Sofern die Verwaltungsgesellschaft einen OGAW- oder sonstigen Kundenauftrag mit einem Geschäft für eigene Rechnung zusammenlegt und den zusammengelegten Auftrag teilweise ausführt, hat sie bei der Zuweisung der zugehörigen Geschäfte dem OGAW oder sonstigen Kunden gegenüber ihren Eigengeschäften Vorrang einzuräumen. Kann die Verwaltungsgesellschaft gegenüber dem OGAW oder ihrem sonstigen Kunden jedoch schlüssig darlegen, dass sie den Auftrag ohne die Zusammenlegung nicht zu derart günstigen Bedingungen oder überhaupt nicht hätte ausführen können, kann sie das Geschäft für eigene Rechnung in Einklang mit ihren gemäß Abs. 1 Z 2 festgelegten Grundsätzen anteilsmäßig zuweisen.
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