§ 20 InvFG 2011

Investmentfondsgesetz 2011

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.03.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die eingegangenen OGAW-Zeichnungs- und -Rücknahmeaufträge unmittelbar nach ihrem Eingang zentral erfasst und aufgezeichnet werden.

(2) Folgende Angaben sind aufzuzeichnen:

1.

Name des betreffenden OGAW;

2.

Person, die den Auftrag erteilt oder übermittelt;

3.

Person, die den Auftrag erhält;

4.

Datum und Uhrzeit des Auftrags;

5.

Zahlungsbedingungen und -mittel;

6.

Art des Auftrags;

7.

Datum der Auftragsausführung;

8.

Zahl der gezeichneten oder zurückgenommenen Anteile;

9.

Zeichnungs- oder Rücknahmepreis für jeden Anteil;

10.

Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der Anteile;

11.

Bruttowert des Auftrags einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.

(3) Für den Fall, dass die Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 5 die Depotbank mit den Aufgaben der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen beauftragt hat, sind die Pflichten gemäßAnm.: Abs. 1 und 2 von der Depotbank einzuhalten.3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2015)

Stand vor dem 17.03.2016

In Kraft vom 01.07.2011 bis 17.03.2016

(1) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die eingegangenen OGAW-Zeichnungs- und -Rücknahmeaufträge unmittelbar nach ihrem Eingang zentral erfasst und aufgezeichnet werden.

(2) Folgende Angaben sind aufzuzeichnen:

1.

Name des betreffenden OGAW;

2.

Person, die den Auftrag erteilt oder übermittelt;

3.

Person, die den Auftrag erhält;

4.

Datum und Uhrzeit des Auftrags;

5.

Zahlungsbedingungen und -mittel;

6.

Art des Auftrags;

7.

Datum der Auftragsausführung;

8.

Zahl der gezeichneten oder zurückgenommenen Anteile;

9.

Zeichnungs- oder Rücknahmepreis für jeden Anteil;

10.

Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der Anteile;

11.

Bruttowert des Auftrags einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.

(3) Für den Fall, dass die Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 5 die Depotbank mit den Aufgaben der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen beauftragt hat, sind die Pflichten gemäßAnm.: Abs. 1 und 2 von der Depotbank einzuhalten.3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2015)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten