§ 20 InvFG 2011 Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen

Investmentfondsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.03.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die eingegangenen OGAW-Zeichnungs- und -Rücknahmeaufträge unmittelbar nach ihrem Eingang zentral erfasst und aufgezeichnet werden.
  2. (2)Absatz 2Folgende Angaben sind aufzuzeichnen:
    1. 1.Ziffer einsName des betreffenden OGAW;
    2. 2.Ziffer 2Person, die den Auftrag erteilt oder übermittelt;
    3. 3.Ziffer 3Person, die den Auftrag erhält;
    4. 4.Ziffer 4Datum und Uhrzeit des Auftrags;
    5. 5.Ziffer 5Zahlungsbedingungen und -mittel;
    6. 6.Ziffer 6Art des Auftrags;
    7. 7.Ziffer 7Datum der Auftragsausführung;
    8. 8.Ziffer 8Zahl der gezeichneten oder zurückgenommenen Anteile;
    9. 9.Ziffer 9Zeichnungs- oder Rücknahmepreis für jeden Anteil;
    10. 10.Ziffer 10Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der Anteile;
    11. 11.Ziffer 11Bruttowert des Auftrags einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2015)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2015,)

  3. (3)Absatz 3Für den Fall, dass die Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 5 die Depotbank mit den Aufgaben der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen beauftragt hat, sind die Pflichten gemäß Abs. 1 und 2 von der Depotbank einzuhalten.Für den Fall, dass die Verwaltungsgesellschaft gemäß Paragraph 5, Absatz 5, die Depotbank mit den Aufgaben der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen beauftragt hat, sind die Pflichten gemäß Absatz eins und 2 von der Depotbank einzuhalten.

Stand vor dem 17.03.2016

In Kraft vom 01.07.2011 bis 17.03.2016
  1. (1)Absatz einsDie Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die eingegangenen OGAW-Zeichnungs- und -Rücknahmeaufträge unmittelbar nach ihrem Eingang zentral erfasst und aufgezeichnet werden.
  2. (2)Absatz 2Folgende Angaben sind aufzuzeichnen:
    1. 1.Ziffer einsName des betreffenden OGAW;
    2. 2.Ziffer 2Person, die den Auftrag erteilt oder übermittelt;
    3. 3.Ziffer 3Person, die den Auftrag erhält;
    4. 4.Ziffer 4Datum und Uhrzeit des Auftrags;
    5. 5.Ziffer 5Zahlungsbedingungen und -mittel;
    6. 6.Ziffer 6Art des Auftrags;
    7. 7.Ziffer 7Datum der Auftragsausführung;
    8. 8.Ziffer 8Zahl der gezeichneten oder zurückgenommenen Anteile;
    9. 9.Ziffer 9Zeichnungs- oder Rücknahmepreis für jeden Anteil;
    10. 10.Ziffer 10Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der Anteile;
    11. 11.Ziffer 11Bruttowert des Auftrags einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2015)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2015,)

  3. (3)Absatz 3Für den Fall, dass die Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 5 die Depotbank mit den Aufgaben der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen beauftragt hat, sind die Pflichten gemäß Abs. 1 und 2 von der Depotbank einzuhalten.Für den Fall, dass die Verwaltungsgesellschaft gemäß Paragraph 5, Absatz 5, die Depotbank mit den Aufgaben der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen beauftragt hat, sind die Pflichten gemäß Absatz eins und 2 von der Depotbank einzuhalten.

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