§ 30 InvFG 2011 Sorgfaltspflichten

InvFG 2011 - Investmentfondsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Verwaltungsgesellschaft hat im besten Interesse der OGAW und der Marktintegrität bei der Auswahl und laufenden Überwachung der Anlagen besondere Sorgfalt walten zu lassen. Dabei hat die Verwaltungsgesellschaft auch sicherzustellen, dass sie über ausreichendes Wissen und ausreichendes Verständnis über die Anlagen, in die die OGAW investiert werden, verfügt. Die Verwaltungsgesellschaft hat schriftliche Grundsätze und Verfahren zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten festzulegen und wirksame Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass Anlageentscheidungen, die für die OGAW getroffen werden, mit deren Zielen, Anlagestrategie und Risikolimits übereinstimmen.

(2) Bei der Umsetzung ihrer Risikomanagement-Grundsätze (§ 86) und soweit dies unter Berücksichtigung der Art einer geplanten Anlage angemessen ist, in Bezug auf den Beitrag, den die Anlage zur Zusammensetzung des OGAW-Portfolios, zu dessen Liquidität und zu dessen Risiko- und Ertragsprofil leistet, hat die Verwaltungsgesellschaft vor Tätigung der Anlage Prognosen abzugeben und Analysen anzustellen. Diese Analysen dürfen sich quantitativ wie qualitativ nur auf verlässliche und aktuelle Daten stützen.

(3) Wenn die Verwaltungsgesellschaft mit Dritten Vereinbarungen (§ 28) über die Ausführung von Tätigkeiten im Bereich des Risikomanagements schließt, solche Vereinbarungen verwaltet oder beendet, hat sie dabei die gebotene Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit anzuwenden. Vor dem Abschluss solcher Vereinbarungen hat sich die Verwaltungsgesellschaft zu vergewissern, dass der Dritte über die erforderlichen Fähigkeiten und Kapazitäten verfügt, um die betreffenden Tätigkeiten zuverlässig, professionell und wirksam auszuführen. Die Verwaltungsgesellschaft hat auch Methoden für die laufende Bewertung der Leistungen des Dritten festzulegen.

(4) Die Verwaltungsgesellschaft hat alle für die Ausübung ihrer Tätigkeit geltenden Vorschriften im besten Interesse ihrer Anleger und der Integrität des Marktes einzuhalten. Sie hat dabei dem Anleger auch alle Informationen zur Verfügung zu stellen, damit dieser seinen steuerrechtlichen Offenlegungs- und Nachweispflichten nachkommen kann.

(5) Die Verwaltungsgesellschaft hat geeignete und dokumentierte Verfahren und Vorkehrungen vorzusehen, die für den Fall, dass die Depotbank die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr gewährleisten kann, einen raschen Wechsel der Depotbank ermöglichen.

(6) Verwaltungsgesellschaften haben bei der Erfüllung der in den Abs. 1 bis 3 genannten Vorgaben Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen.

(7) Verwaltungsgesellschaften, die die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2088 oder nach Maßgabe von Art. 4 Abs. 3 und 4 dieser Verordnung berücksichtigen, haben diesen wichtigsten nachteiligen Auswirkungen bei der Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 4 aufgeführten Anforderungen Rechnung zu tragen.

In Kraft seit 01.08.2022 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis InvFG 2011 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 20 InvFG 2011 Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen§ 21 InvFG 2011 Aufbewahrungspflichten§ 22 InvFG 2011 Kriterien für die Feststellung von Interessenkonflikten§ 23 InvFG 2011 Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten§ 24 InvFG 2011 Unabhängigkeit beim Konfliktmanagement§ 25 InvFG 2011 Umgang mit Tätigkeiten, die einen potenziell nachteiligen Interessenkonflikt nach sich ziehen§ 26 InvFG 2011 Strategien für die Ausübung von Stimmrechten bei Veranlagungen§ 27 InvFG 2011 Anlegerschutz bei individueller Portfolioverwaltung§ 28 InvFG 2011 Übertragung von Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft an Dritte§ 29 InvFG 2011 Pflicht, im besten Interesse der OGAW und ihrer Anteilinhaber zu handeln§ 30 InvFG 2011 Sorgfaltspflichten§ 31 InvFG 2011 Bearbeitung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen und Mitteilungspflichten§ 32 InvFG 2011 Bestmögliche Ausführung von Handelsentscheidungen für die verwalteten OGAW§ 33 InvFG 2011 Allgemeine Grundsätze für die Bearbeitung von Aufträgen im Rahmen der kollektiven Portfolioverwaltung§ 34 InvFG 2011 Zusammenlegung und Zuweisung von Handelsaufträgen§ 35 InvFG 2011 Gewährung und Annahme von Vorteilen zum Nachteil des OGAW§ 36 InvFG 2011 Verwaltungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten in Österreich§ 37 InvFG 2011 Österreichische Verwaltungsgesellschaften in Mitgliedstaaten§ 38 InvFG 2011 Aufsicht im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit§ 39 InvFG 2011 Erfordernis der Depotbank§ 40 InvFG 2011 Aufgaben der Depotbank
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 29 InvFG 2011
§ 31 InvFG 2011