(1) Die Verwaltungsgesellschaft hat wirksame und angemessene Strategien im Hinblick darauf auszuarbeiten, wann und wie die mit den Instrumenten in den verwalteten Portfolios verbundenen Stimmrechte ausgeübt werden sollen, damit dies ausschließlich zum Nutzen des betreffenden OGAW ist.
(2) Die in Abs. 1 genannten Strategien haben Maßnahmen und Verfahren zu enthalten, die
1. | eine Verfolgung der maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Vorgänge ermöglichen; | |||||||||
2. | sicherstellen, dass die Ausübung von Stimmrechten mit den Anlagezielen und der Anlagepolitik des jeweiligen OGAW in Einklang steht; | |||||||||
3. | Interessenkonflikte, die aus der Ausübung von Stimmrechten resultieren, verhindern oder regeln. |
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