Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Verwaltungsgesellschaft hat wirksame und angemessene Strategien im Hinblick darauf auszuarbeiten, wann und wie die mit den Instrumenten in den verwalteten Portfolios verbundenen Stimmrechte ausgeübt werden sollen, damit dies ausschließlich zum Nutzen des betreffenden OGAW ist.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannten Strategien haben Maßnahmen und Verfahren zu enthalten, dieDie in Absatz eins, genannten Strategien haben Maßnahmen und Verfahren zu enthalten, die
1.Ziffer einseine Verfolgung der maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Vorgänge ermöglichen;
2.Ziffer 2sicherstellen, dass die Ausübung von Stimmrechten mit den Anlagezielen und der Anlagepolitik des jeweiligen OGAW in Einklang steht;
3.Ziffer 3Interessenkonflikte, die aus der Ausübung von Stimmrechten resultieren, verhindern oder regeln.
In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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