(1) In den Fondsbestimmungen ist vorzusehen, dass die Ausgabe von Anteilen nur zulässig ist
– | an unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, die zuvor einen unwiderruflichen Auszahlungsplan für die auszugebenden Anteile mit dem depotführenden Kreditinstitut abgeschlossen haben sowie | |||||||||
– | an Versicherungsunternehmen für die Veranlagung des Deckungsstockes einer Pensionszusatzversicherung sowie | |||||||||
– | an Pensionskassen im Rahmen der Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens und | |||||||||
– | an Betriebliche Vorsorgekassen im Rahmen der Veranlagung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens. |
(2) Der Auszahlungsplan hat vorzusehen, dass eine Auszahlung von Anteilen des Pensionsinvestmentfonds nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen kann:
1. | Wenn beim Anteilinhaber die Voraussetzungen für Leistungen gemäß § 108b Abs. 1 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 eingetreten sind und | |||||||||
2. | der Anteilinhaber das depotführende Kreditinstitut beauftragt, den Gegenwert der zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Z 1 vorhandenen Anteile, oder die Anteile selbst, an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anteilinhaber nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b des Einkommensteuergesetzes 1988) zu überweisen. |
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