Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 27,
Die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts wird durch einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 23 bis 26 nicht berührt. Die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts wird durch einen Verstoß gegen die Vorschriften der Paragraphen 23 bis 26 nicht berührt.
In Kraft seit 01.09.2003 bis 31.12.9999
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