Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Referenzmethoden für die Messung von SO2, CO, NO2, PM10, PM2,5, Pb in PM10 und Benzol sowie As, Cd, Ni und Benzo(a)pyren werden in der Anlage 1 festgelegt.
(2)Absatz 2Für die Messung von SO2, CO, NO2, PM10, PM2,5, Pb in PM10 und Benzol sowie As, Cd, Ni und Benzo(a)pyren in der PM10-Fraktion gelten die Datenqualitätsziele gemäß Anlage 4.
In Kraft seit 13.04.2012 bis 31.12.9999
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