§ 1 Abs. 4 Z 3, die Überschrift vor § 3a, § 3a Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie § 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2017 treten mit 1. August 2017 in Kraft und sind auf Beschlüsse über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 oder einen anderen Insolvenztatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6, die nach dem 31. Juli 2017 gefasst werden, anzuwenden. § 14 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2017 tritt mit 1. August 2017 in Kraft. Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, die Überschrift vor Paragraph 3 a,, Paragraph 3 a, Absatz eins,, 2, 3 und 5 sowie Paragraph 3 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2017, treten mit 1. August 2017 in Kraft und sind auf Beschlüsse über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Paragraph eins, Absatz eins, oder einen anderen Insolvenztatbestand nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, die nach dem 31. Juli 2017 gefasst werden, anzuwenden. Paragraph 14, Absatz eins und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2017, tritt mit 1. August 2017 in Kraft.
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