§ 38 IESG

IESG - Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 3d Abs. 1 Z 2 und § 14 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

In Kraft seit 23.12.2018 bis 31.12.9999
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