§ 79 I-VBG Zeugnis

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.07.2024

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist dem Vertragsbediensteten auf sein Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Verwendung auszustellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.07.2024

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist dem Vertragsbediensteten auf sein Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Verwendung auszustellen.

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