Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDer Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts zwischen dem Unternehmer und dem Dritten, wenn und soweit
1.Ziffer einsder Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat oder
2.Ziffer 2der Unternehmer nach dem Vertrag mit dem Dritten das Geschäft hätte ausführen sollen oder
3.Ziffer 3der Dritte das Geschäft durch Erbringen seiner Leistung ausgeführt hat.
(2)Absatz 2Der Anspruch auf Provision entsteht spätestens, wenn der Dritte seinen Teil des Geschäfts ausgeführt hat oder ausgeführt haben müßte, hätte der Unternehmer seinen Teil des Geschäfts ausgeführt.
(3)Absatz 3Der Anspruch auf Provision entfällt, wenn und soweit feststeht, daß der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Unternehmer nicht ausgeführt wird, und dies nicht auf Umständen beruht, die vom Unternehmer zu vertreten sind. Bei Zahlungsverzug des Dritten hat aber der Unternehmer nachzuweisen, alle zumutbaren Schritte unternommen zu haben, um den Dritten zur Leistung zu veranlassen.
In Kraft seit 01.03.1993 bis 31.12.9999
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