Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDer Unternehmer hat den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit zu unterstützen.
(2)Absatz 2Insbesondere hat der Unternehmer:
1.Ziffer einsdem Handelsvertreter die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Informationen zu geben,
2.Ziffer 2den Handelsvertreter unverzüglich zu unterrichten, wenn er absieht, daß der Umfang der Geschäfte erheblich geringer sein wird, als der Handelsvertreter den Umständen nach, insbesondere auf Grund des bisherigen Geschäftsumfangs oder der Angaben des Unternehmers, hätte erwarten können,
3.Ziffer 3dem Handelsvertreter unverzüglich die Annahme oder Ablehnung eines vom Handelsvertreter vermittelten oder ohne Vollmacht geschlossenen, oder die Nichtausführung eines von ihm vermittelten oder geschlossenen Geschäftes mitzuteilen.
In Kraft seit 01.03.1993 bis 31.12.9999
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