§ 5 HVertrG 1993

HVertrG 1993 - Handelsvertretergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen. Er hat bei Ausübung seiner Tätigkeit das Interesse des Unternehmers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers wahrzunehmen und ist insbesondere verpflichtet, ihm die erforderlichen Mitteilungen zu machen und ihn unverzüglich von jedem Geschäft in Kenntnis zu setzen, das er für ihn geschlossen hat.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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