Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsHandelsvertreter ist, wer von einem anderen (im folgenden „Unternehmer“ genannt) mit der Vermittlung oder dem Abschluß von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt.
(2)Absatz 2Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
(3)Absatz 3Anstelle des Begriffs „selbständiger Handelsvertreter“ kann auch der Begriff „Handelsagent“ verwendet werden.
In Kraft seit 27.06.2006 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 HVertrG 1993
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 HVertrG 1993 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 HVertrG 1993