§ 11 HSG 2014

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden sind:

1.

Vertretung der Interessen und Förderung der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hinausgehen und diese nicht von der an der jeweiligen Bildungseinrichtung eingerichteten Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft wahrgenommen wird;

2.

Bekanntgabe und Verteilung der Studierendenbeiträge und allfälliger Sonderbeiträge;

3.

Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;

4.

Verfügung über das Budget der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;

5.

Beschlussfassung über den Jahresabschluss der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;

5a.

Beschlussfassung über die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers gemäß § 40 Abs. 3;

6.

Führung der für die Erledigung der Aufgaben notwendigen Verwaltungseinrichtungen;

7.

Beschlussfassung über die Durchführung oder Koordinierung von Projekten, soweit diese nicht zum Wirkungsbereich der einzelnen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften gehören;

8.

Durchführung von Schulungen für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten, soweit eine einheitliche, bundesweite Durchführung der Schulung zweckmäßig ist;

9.

Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;

10.

Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerbern sowie der Studierenden.;

11.

Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern.

(2) Der Bundesvertretung der Studierenden können von einzelnen Hochschulvertretungen im Einvernehmen Aufgaben übertragen werden.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 16.11.2016 bis 30.06.2021

(1) Die Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden sind:

1.

Vertretung der Interessen und Förderung der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hinausgehen und diese nicht von der an der jeweiligen Bildungseinrichtung eingerichteten Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft wahrgenommen wird;

2.

Bekanntgabe und Verteilung der Studierendenbeiträge und allfälliger Sonderbeiträge;

3.

Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;

4.

Verfügung über das Budget der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;

5.

Beschlussfassung über den Jahresabschluss der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;

5a.

Beschlussfassung über die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers gemäß § 40 Abs. 3;

6.

Führung der für die Erledigung der Aufgaben notwendigen Verwaltungseinrichtungen;

7.

Beschlussfassung über die Durchführung oder Koordinierung von Projekten, soweit diese nicht zum Wirkungsbereich der einzelnen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften gehören;

8.

Durchführung von Schulungen für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten, soweit eine einheitliche, bundesweite Durchführung der Schulung zweckmäßig ist;

9.

Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;

10.

Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerbern sowie der Studierenden.;

11.

Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern.

(2) Der Bundesvertretung der Studierenden können von einzelnen Hochschulvertretungen im Einvernehmen Aufgaben übertragen werden.

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