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(1) Die Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden sind:
1. | Vertretung der Interessen und Förderung der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hinausgehen und diese nicht von der an der jeweiligen Bildungseinrichtung eingerichteten Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft wahrgenommen wird; | |||||||||
2. | Bekanntgabe und Verteilung der Studierendenbeiträge und allfälliger Sonderbeiträge; | |||||||||
3. | Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft; | |||||||||
4. | Verfügung über das Budget der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft; | |||||||||
5. | Beschlussfassung über den Jahresabschluss der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft; | |||||||||
5a. | Beschlussfassung über die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers gemäß § 40 Abs. 3; | |||||||||
6. | Führung der für die Erledigung der Aufgaben notwendigen Verwaltungseinrichtungen; | |||||||||
7. | Beschlussfassung über die Durchführung oder Koordinierung von Projekten, soweit diese nicht zum Wirkungsbereich der einzelnen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften gehören; | |||||||||
8. | Durchführung von Schulungen für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten, soweit eine einheitliche, bundesweite Durchführung der Schulung zweckmäßig ist; | |||||||||
9. | Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen; | |||||||||
10. | Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerbern sowie der Studierenden | |||||||||
11. | Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern. |
(2) Der Bundesvertretung der Studierenden können von einzelnen Hochschulvertretungen im Einvernehmen Aufgaben übertragen werden.
(1) Die Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden sind:
1. | Vertretung der Interessen und Förderung der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hinausgehen und diese nicht von der an der jeweiligen Bildungseinrichtung eingerichteten Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft wahrgenommen wird; | |||||||||
2. | Bekanntgabe und Verteilung der Studierendenbeiträge und allfälliger Sonderbeiträge; | |||||||||
3. | Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft; | |||||||||
4. | Verfügung über das Budget der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft; | |||||||||
5. | Beschlussfassung über den Jahresabschluss der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft; | |||||||||
5a. | Beschlussfassung über die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers gemäß § 40 Abs. 3; | |||||||||
6. | Führung der für die Erledigung der Aufgaben notwendigen Verwaltungseinrichtungen; | |||||||||
7. | Beschlussfassung über die Durchführung oder Koordinierung von Projekten, soweit diese nicht zum Wirkungsbereich der einzelnen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften gehören; | |||||||||
8. | Durchführung von Schulungen für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten, soweit eine einheitliche, bundesweite Durchführung der Schulung zweckmäßig ist; | |||||||||
9. | Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen; | |||||||||
10. | Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerbern sowie der Studierenden | |||||||||
11. | Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern. |
(2) Der Bundesvertretung der Studierenden können von einzelnen Hochschulvertretungen im Einvernehmen Aufgaben übertragen werden.