Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Rektoratsdirektor oder die Rektoratsdirektorin und das sonstige Verwaltungspersonal haben die Organe der Pädagogischen Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere in folgenden Bereichen zu unterstützen:
1.Ziffer einsStudien- und Prüfungsverwaltung,
2.Ziffer 2Personalverwaltung,
3.Ziffer 3Haushalts- und Finanzverwaltung,
4.Ziffer 4Gebäudebetrieb und technische Dienste,
5.Ziffer 5Beschaffungswesen, Inventar und Materialverwaltung,
Der Rektor oder die Rektorin kann nach Maßgabe der Größe und Aufgabenfülle der Pädagogischen Hochschule den Rektoratsdirektor oder die Rektoratsdirektorin mit der selbstständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten betrauen. Dieser oder diese unterliegt auch dabei allfälligen Weisungen des Rektors oder der Rektorin.
(2)Absatz 2Die Besetzung der Arbeitsplätze für den Rektoratsdirektor oder für die Rektoratsdirektorin und das sonstige Verwaltungspersonal erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen, wobei hinsichtlich des Rektoratsdirektors oder der Rektoratsdirektorin dem Rektor oder der Rektorin ein Anhörungsrecht zukommt.
In Kraft seit 01.10.2017 bis 31.12.9999
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