§ 19 HG

HG - Hochschulgesetz 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Der Rektoratsdirektor oder die Rektoratsdirektorin und das sonstige Verwaltungspersonal haben die Organe der Pädagogischen Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere in folgenden Bereichen zu unterstützen:

1.

Studien- und Prüfungsverwaltung,

2.

Personalverwaltung,

3.

Haushalts- und Finanzverwaltung,

4.

Gebäudebetrieb und technische Dienste,

5.

Beschaffungswesen, Inventar und Materialverwaltung,

6.

Rechtsangelegenheiten,

7.

Informationswesen, Veranstaltungswesen,

8.

Drittmittelangelegenheiten,

9.

Planungsvorbereitung sowie

10.

allgemeine administrative Angelegenheiten.

Der Rektor oder die Rektorin kann nach Maßgabe der Größe und Aufgabenfülle der Pädagogischen Hochschule den Rektoratsdirektor oder die Rektoratsdirektorin mit der selbstständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten betrauen. Dieser oder diese unterliegt auch dabei allfälligen Weisungen des Rektors oder der Rektorin.

(2) Die Besetzung der Arbeitsplätze für den Rektoratsdirektor oder für die Rektoratsdirektorin und das sonstige Verwaltungspersonal erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen, wobei hinsichtlich des Rektoratsdirektors oder der Rektoratsdirektorin dem Rektor oder der Rektorin ein Anhörungsrecht zukommt.

In Kraft seit 01.10.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 HG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 HG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 HG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 HG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 HG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis HG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 18 HG
§ 20 HG