Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas Rektorat hat auf Vorschlag des Rektors oder der Rektorin geeignete Lehrpersonen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 mit der Leitung der im Organisationsplan vorgesehenen Institute der Pädagogischen Hochschule zu betrauen.Das Rektorat hat auf Vorschlag des Rektors oder der Rektorin geeignete Lehrpersonen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, mit der Leitung der im Organisationsplan vorgesehenen Institute der Pädagogischen Hochschule zu betrauen.
(1a)Absatz eins aSofern geeignete Lehrpersonen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 nicht zur Verfügung stehen, können auch Lehrpersonen gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, die über die entsprechende Qualifikation verfügen, mit der Leitung eines Institutes betraut werden.Sofern geeignete Lehrpersonen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, nicht zur Verfügung stehen, können auch Lehrpersonen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2,, die über die entsprechende Qualifikation verfügen, mit der Leitung eines Institutes betraut werden.
(2)Absatz 2Betrauungen gemäß Abs. 1 erfolgen für einen Zeitraum von höchstens fünf Studienjahren. Neuerliche Betrauungen sind zulässig. Im Fall einer Änderung des Organisationsplans, die zu einer Änderung der Institutsgliederung führt, hat eine neue Betrauung der betroffenen Institutsleitungen zu erfolgen.Betrauungen gemäß Absatz eins, erfolgen für einen Zeitraum von höchstens fünf Studienjahren. Neuerliche Betrauungen sind zulässig. Im Fall einer Änderung des Organisationsplans, die zu einer Änderung der Institutsgliederung führt, hat eine neue Betrauung der betroffenen Institutsleitungen zu erfolgen.
In Kraft seit 01.10.2017 bis 31.12.9999
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