Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsKommt ein anderes als in Abs. 2 genanntes Organ einer Pädagogischen Hochschule einer ihm nach diesem Bundesgesetz oder nach aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegenden Aufgabe nicht innerhalb angemessener Zeit nach, hat das Rektorat auf Antrag von davon betroffenen Studierenden der Pädagogischen Hochschule oder von Amts wegen eine Frist von vier Wochen zu setzen, innerhalb der das säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen hat. Lässt dieses die Frist verstreichen, ist die zu erfüllende Aufgabe vom Rektorat wahrzunehmen (Ersatzvornahme). Dies gilt nicht im Anwendungsbereich des § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51.Kommt ein anderes als in Absatz 2, genanntes Organ einer Pädagogischen Hochschule einer ihm nach diesem Bundesgesetz oder nach aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegenden Aufgabe nicht innerhalb angemessener Zeit nach, hat das Rektorat auf Antrag von davon betroffenen Studierenden der Pädagogischen Hochschule oder von Amts wegen eine Frist von vier Wochen zu setzen, innerhalb der das säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen hat. Lässt dieses die Frist verstreichen, ist die zu erfüllende Aufgabe vom Rektorat wahrzunehmen (Ersatzvornahme). Dies gilt nicht im Anwendungsbereich des Paragraph 73, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51.
(2)Absatz 2Ist das Hochschulkollegium, das Rektorat oder der Rektor oder die Rektorin im Sinne des Abs. 1 säumig, hat der Hochschulrat auf Antrag von davon betroffenen Studierenden der Pädagogischen Hochschule oder von Amts wegen die Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu setzen.Ist das Hochschulkollegium, das Rektorat oder der Rektor oder die Rektorin im Sinne des Absatz eins, säumig, hat der Hochschulrat auf Antrag von davon betroffenen Studierenden der Pädagogischen Hochschule oder von Amts wegen die Maßnahmen gemäß Absatz eins, zu setzen.
(3)Absatz 3Ist der Hochschulrat im Sinne des Abs. 2 oder in einer Angelegenheit des § 12 säumig, hat das zuständige Regierungsmitglied die Ersatzvornahme vorzunehmen.Ist der Hochschulrat im Sinne des Absatz 2, oder in einer Angelegenheit des Paragraph 12, säumig, hat das zuständige Regierungsmitglied die Ersatzvornahme vorzunehmen.
In Kraft seit 01.10.2017 bis 31.12.9999
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