Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Funktionen der Rektorin oder des Rektors (§ 13) sowie die Planstellen für Hochschullehr- und Vertragshochschullehrpersonen (§ 18) sind auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ auszuschreiben. Die Ausschreibung kann zusätzlich auf andere geeignete Weise erfolgen.Die Funktionen der Rektorin oder des Rektors (Paragraph 13,) sowie die Planstellen für Hochschullehr- und Vertragshochschullehrpersonen (Paragraph 18,) sind auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ auszuschreiben. Die Ausschreibung kann zusätzlich auf andere geeignete Weise erfolgen.
(2)Absatz 2Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:
1.Ziffer einsdie dienstrechtlichen Erfordernisse,
2.Ziffer 2die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der mit der Funktion, der Planstelle oder des Arbeitsplatzes verbundenen Anforderungen erwartet werden,
3.Ziffer 3– im Fall des Rektors oder der Rektorin – die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2,– im Fall des Rektors oder der Rektorin – die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2,,
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Z 29, BGBl. I Nr. 101/2020Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Ziffer 29,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2020,
5.Ziffer 5die Art des Auswahlverfahrens,
6.Ziffer 6die Einreichungsstelle für die Bewerbungen und
7.Ziffer 7die Bewerbungsfrist, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.
(3)Absatz 3Auf die Ausschreibung der Planstellen des Verwaltungspersonals ist das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, anzuwenden.Auf die Ausschreibung der Planstellen des Verwaltungspersonals ist das Ausschreibungsgesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85, anzuwenden.
In Kraft seit 01.04.2021 bis 31.12.9999
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