Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas Rektorat besteht aus dem Rektor oder der Rektorin und den ein oder zwei als Vizerektor oder Vizerektorin bestellten Personen.
(2)Absatz 2Der Rektor oder die Rektorin hat die Vorsitzführung im Rektorat inne und vertritt dieses nach außen.
(3)Absatz 3Das Rektorat hat folgende Aufgaben:
1.Ziffer einsFestlegung der allgemeinen Zulassungsfrist,
2.Ziffer 2Erstellung der Satzung,
3.Ziffer 3Erstellung des Entwurfes eines Organisationsplanes der Pädagogischen Hochschule,
4.Ziffer 4Ausschreibung von Planstellen für Lehrpersonal gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, Durchführung des Auswahlverfahrens, Bewertung der Ergebnisse und Vorlage eines begründeten Besetzungsantrages an das zuständige Regierungsmitglied,Ausschreibung von Planstellen für Lehrpersonal gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, Durchführung des Auswahlverfahrens, Bewertung der Ergebnisse und Vorlage eines begründeten Besetzungsantrages an das zuständige Regierungsmitglied,
4a.Ziffer 4 aAusschreibung von Planstellen für Lehrpersonen an eingegliederten Praxisschulen sowie für die Funktion der Schulleitung an eingegliederten Praxisschulen gemäß § 22 Abs. 3 sowie Durchführung des Bewerbungsverfahrens gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen,Ausschreibung von Planstellen für Lehrpersonen an eingegliederten Praxisschulen sowie für die Funktion der Schulleitung an eingegliederten Praxisschulen gemäß Paragraph 22, Absatz 3, sowie Durchführung des Bewerbungsverfahrens gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen,
5.Ziffer 5Antragstellung betreffend Zuweisung und Mitverwendung von Lehrenden gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie von Bundeslehrpersonal, Bundesvertragslehrpersonal, Landeslehrpersonal oder Landesvertragslehrpersonal, land- und forstwirtschaftliches Landeslehr- oder land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonal, das vorübergehend zur Dienstleistung an eine eingegliederte Praxisschule gemäß § 22 zugewiesen oder an einer eingegliederten Praxisschule mitverwendet werden soll, an die zuständige Dienstbehörde oder Personalstelle,Antragstellung betreffend Zuweisung und Mitverwendung von Lehrenden gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie von Bundeslehrpersonal, Bundesvertragslehrpersonal, Landeslehrpersonal oder Landesvertragslehrpersonal, land- und forstwirtschaftliches Landeslehr- oder land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonal, das vorübergehend zur Dienstleistung an eine eingegliederte Praxisschule gemäß Paragraph 22, zugewiesen oder an einer eingegliederten Praxisschule mitverwendet werden soll, an die zuständige Dienstbehörde oder Personalstelle,
6.Ziffer 6Bestellung von Lehrenden gemäß § 18 Abs. 1 Z 4,Bestellung von Lehrenden gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4,,
7.Ziffer 7Ausschreibung von Planstellen für das Verwaltungspersonal (§ 20 Abs. 3),Ausschreibung von Planstellen für das Verwaltungspersonal (Paragraph 20, Absatz 3,),
8.Ziffer 8Zulassung der Studierenden,
8a.Ziffer 8 aFestlegung von Unterstützungsleistungen seitens der Pädagogischen Hochschule gemäß § 63b, sofern diese nicht in der Satzung geregelt sind,Festlegung von Unterstützungsleistungen seitens der Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph 63 b,, sofern diese nicht in der Satzung geregelt sind,
9.Ziffer 9Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe,
10.Ziffer 10Veranlassung von Evaluierungen und Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen (§ 33),Veranlassung von Evaluierungen und Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen (Paragraph 33,),
11.Ziffer 11Stellungnahme zu den Entwürfen von Curricula sowie zu Entwürfen über Änderungen von Curricula und Genehmigung der Curricula sowie deren Änderungen,
12.Ziffer 12Erstellung eines Entwurfs eines Ziel- und Leistungsplanes für die Pädagogische Hochschule,
13.Ziffer 13Erstellung eines Entwurfs eines jährlichen Ressourcenplanes für die Pädagogische Hochschule,
14.Ziffer 14Budgetplanung und interne Budgetzuteilung gemäß dem genehmigten Ressourcenplan,
15.Ziffer 15Betrauung mit der Leitung eines im Organisationsplan vorgesehenen Institutes,
16.Ziffer 16Personalplanung und Personalentwicklung an der Pädagogischen Hochschule,
17.Ziffer 17Qualitätskontrolle hinsichtlich der Erreichung interner Zielsetzungen,
18.Ziffer 18vorläufige Festlegung der Aufgabengebiete der Vizerektoren und Vizerektorinnen bis zum Inkrafttreten eines neuen Organisationsplans,
19.Ziffer 19Genehmigung der Geschäftsordnung des Rektorates,
20.Ziffer 20Betriebs- und Benutzungsordnungen für die Dienstleistungseinrichtungen und
21.Ziffer 21Regelungen für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule durch Hochschulangehörige und im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit.
(4)Absatz 4Das Rektorat kann Entscheidungen anderer Organe mit Ausnahme der Beschlüsse des Hochschulrates zurückverweisen, wenn diese Entscheidungen nach Auffassung des Rektorats im Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen einschließlich der Satzung stehen. Der Hochschulrat ist in schwerwiegenden Fällen zu informieren.
(5)Absatz 5Das Rektorat entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses der Stimme des Rektors oder der Rektorin bedarf. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Rektors oder der Rektorin den Ausschlag. Die Geschäftsordnung gemäß Abs. 6 kann das Beschlusserfordernis der Einstimmigkeit vorsehen.Das Rektorat entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses der Stimme des Rektors oder der Rektorin bedarf. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Rektors oder der Rektorin den Ausschlag. Die Geschäftsordnung gemäß Absatz 6, kann das Beschlusserfordernis der Einstimmigkeit vorsehen.
(6)Absatz 6Das Rektorat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In der Geschäftsordnung ist in Übereinstimmung mit dem Organisationsplan jedenfalls festzulegen, welche Agenden gemäß Abs. 3 den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen und welche Agenden von mehreren oder von allen Mitgliedern des Rektorats gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretungsbefugnis festzulegen.Das Rektorat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In der Geschäftsordnung ist in Übereinstimmung mit dem Organisationsplan jedenfalls festzulegen, welche Agenden gemäß Absatz 3, den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen und welche Agenden von mehreren oder von allen Mitgliedern des Rektorats gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretungsbefugnis festzulegen.
In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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