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(1) Der Rektoratsdirektor bzw.oder die Rektoratsdirektorin und das sonstige Verwaltungspersonal haben die Organe der Pädagogischen Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere in folgenden Bereichen zu unterstützen:
1. | Studien- und Prüfungsverwaltung, | |||||||||
2. | Personalverwaltung, | |||||||||
3. | Haushalts- und Finanzverwaltung, | |||||||||
4. | Gebäudebetrieb und technische Dienste, | |||||||||
5. | Beschaffungswesen, Inventar und Materialverwaltung, | |||||||||
6. | Rechtsangelegenheiten, | |||||||||
7. | Informationswesen, Veranstaltungswesen, | |||||||||
8. | Drittmittelangelegenheiten, | |||||||||
9. | Planungsvorbereitung sowie | |||||||||
10. | allgemeine administrative Angelegenheiten. | |||||||||
Der Rektor |
(2) Die Besetzung der Arbeitsplätze für den Rektoratsdirektor bzw.oder für die Rektoratsdirektorin und das sonstige Verwaltungspersonal erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen, wobei hinsichtlich des Rektoratsdirektors bzw.oder der Rektoratsdirektorin dem Rektor bzw.oder der Rektorin ein Anhörungsrecht zukommt.
(1) Der Rektoratsdirektor bzw.oder die Rektoratsdirektorin und das sonstige Verwaltungspersonal haben die Organe der Pädagogischen Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere in folgenden Bereichen zu unterstützen:
1. | Studien- und Prüfungsverwaltung, | |||||||||
2. | Personalverwaltung, | |||||||||
3. | Haushalts- und Finanzverwaltung, | |||||||||
4. | Gebäudebetrieb und technische Dienste, | |||||||||
5. | Beschaffungswesen, Inventar und Materialverwaltung, | |||||||||
6. | Rechtsangelegenheiten, | |||||||||
7. | Informationswesen, Veranstaltungswesen, | |||||||||
8. | Drittmittelangelegenheiten, | |||||||||
9. | Planungsvorbereitung sowie | |||||||||
10. | allgemeine administrative Angelegenheiten. | |||||||||
Der Rektor |
(2) Die Besetzung der Arbeitsplätze für den Rektoratsdirektor bzw.oder für die Rektoratsdirektorin und das sonstige Verwaltungspersonal erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen, wobei hinsichtlich des Rektoratsdirektors bzw.oder der Rektoratsdirektorin dem Rektor bzw.oder der Rektorin ein Anhörungsrecht zukommt.