§ 19 HG

Hochschulgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Rektoratsdirektor bzw.oder die Rektoratsdirektorin und das sonstige Verwaltungspersonal haben die Organe der Pädagogischen Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere in folgenden Bereichen zu unterstützen:

1.

Studien- und Prüfungsverwaltung,

2.

Personalverwaltung,

3.

Haushalts- und Finanzverwaltung,

4.

Gebäudebetrieb und technische Dienste,

5.

Beschaffungswesen, Inventar und Materialverwaltung,

6.

Rechtsangelegenheiten,

7.

Informationswesen, Veranstaltungswesen,

8.

Drittmittelangelegenheiten,

9.

Planungsvorbereitung sowie

10.

allgemeine administrative Angelegenheiten.

Der Rektor bzw.oder die Rektorin kann nach Maßgabe der Größe und Aufgabenfülle der Pädagogischen Hochschule den Rektoratsdirektor bzw.oder die Rektoratsdirektorin mit der selbstständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten betrauen. Dieser bzw.oder diese unterliegt auch dabei allfälligen Weisungen des Rektors bzw.oder der Rektorin.

(2) Die Besetzung der Arbeitsplätze für den Rektoratsdirektor bzw.oder für die Rektoratsdirektorin und das sonstige Verwaltungspersonal erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen, wobei hinsichtlich des Rektoratsdirektors bzw.oder der Rektoratsdirektorin dem Rektor bzw.oder der Rektorin ein Anhörungsrecht zukommt.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 01.10.2015 bis 30.09.2017

(1) Der Rektoratsdirektor bzw.oder die Rektoratsdirektorin und das sonstige Verwaltungspersonal haben die Organe der Pädagogischen Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere in folgenden Bereichen zu unterstützen:

1.

Studien- und Prüfungsverwaltung,

2.

Personalverwaltung,

3.

Haushalts- und Finanzverwaltung,

4.

Gebäudebetrieb und technische Dienste,

5.

Beschaffungswesen, Inventar und Materialverwaltung,

6.

Rechtsangelegenheiten,

7.

Informationswesen, Veranstaltungswesen,

8.

Drittmittelangelegenheiten,

9.

Planungsvorbereitung sowie

10.

allgemeine administrative Angelegenheiten.

Der Rektor bzw.oder die Rektorin kann nach Maßgabe der Größe und Aufgabenfülle der Pädagogischen Hochschule den Rektoratsdirektor bzw.oder die Rektoratsdirektorin mit der selbstständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten betrauen. Dieser bzw.oder diese unterliegt auch dabei allfälligen Weisungen des Rektors bzw.oder der Rektorin.

(2) Die Besetzung der Arbeitsplätze für den Rektoratsdirektor bzw.oder für die Rektoratsdirektorin und das sonstige Verwaltungspersonal erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen, wobei hinsichtlich des Rektoratsdirektors bzw.oder der Rektoratsdirektorin dem Rektor bzw.oder der Rektorin ein Anhörungsrecht zukommt.

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