Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Organe der Pädagogischen Hochschule sind der Hochschulrat, das Rektorat, der Rektor oder die Rektorin und das Hochschulkollegium.
(2)Absatz 2Eine Person darf in höchstens einem dieser Organe Mitglied sein; dies gilt nicht für die Mitgliedschaft des Rektors oder der Rektorin im Rektorat.
(3)Absatz 3Unter Beachtung der im Ziel- und Leistungsplan festgelegten Ziele und Vorhaben hat
1.Ziffer einsder Hochschulrat im Sinne der Beratung und Kontrolle die Aufgaben gemäß § 12 Abs. 9,der Hochschulrat im Sinne der Beratung und Kontrolle die Aufgaben gemäß Paragraph 12, Absatz 9,,
2.Ziffer 2das Rektorat im Sinne der strategischen Ausrichtung und Planung sowie operativen Leitung der Pädagogischen Hochschule die Aufgaben gemäß § 15 Abs. 3,das Rektorat im Sinne der strategischen Ausrichtung und Planung sowie operativen Leitung der Pädagogischen Hochschule die Aufgaben gemäß Paragraph 15, Absatz 3,,
3.Ziffer 3der Rektor oder die Rektorin im Sinne der Leitung der Pädagogischen Hochschule und Vertretung derselben nach außen die Aufgaben gemäß § 13 Abs. 1 undder Rektor oder die Rektorin im Sinne der Leitung der Pädagogischen Hochschule und Vertretung derselben nach außen die Aufgaben gemäß Paragraph 13, Absatz eins, und
4.Ziffer 4das Hochschulkollegium im Sinne des Zusammenwirkens der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrenden und Studierenden sowie des Verwaltungspersonals die Aufgaben gemäß § 17 Abs. 1das Hochschulkollegium im Sinne des Zusammenwirkens der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrenden und Studierenden sowie des Verwaltungspersonals die Aufgaben gemäß Paragraph 17, Absatz eins,
wahrzunehmen.
(4)Absatz 4Die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen der Kollegialorgane, des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sowie der Curricularkommission ist zulässig. Personen, die mit Mitteln der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilnehmen, gelten als persönlich anwesend. Näheres ist in der jeweiligen Geschäftsordnung zu regeln, wobei insbesondere die sichere Identifizierung der Mitglieder und zuverlässige Feststellung der Erfüllung von Beschlusserfordernissen sicherzustellen sind.
In Kraft seit 28.05.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11 HG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 HG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11 HG