Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsÜber einen Antrag auf Anerkennung und über das Erlöschen der Anerkennung hat das zuständige Regierungsmitglied durch Bescheid zu erkennen. Der Anerkennungsbescheid hat jedenfalls zu beinhalten:
1.Ziffer einsBezeichnung der Rechtsperson, bei natürlichen Personen deren Personalien,
2.Ziffer 2Bezeichnung und Standort der Bildungseinrichtung,
3.Ziffer 3im Falle der Anerkennung privater Hochschullehrgänge die Bezeichnung der Hochschullehrgänge,
4.Ziffer 4Bezeichnung des akademischen Grades bzw. der akademischen Bezeichnung, der bzw. die nach Abschluss des Studiums verliehen werden soll,
5.Ziffer 5Dauer der Anerkennung.
(2)Absatz 2Das zuständige Regierungsmitglied hat im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung einer privaten Pädagogischen Hochschule jedenfalls die örtlich zuständige Bildungsdirektion und die Landesregierung anzuhören.
(3)Absatz 3Änderungen von für die Anerkennung maßgeblichen Umständen oder Sachverhalten sind dem zuständigen Regierungsmitglied ohne Aufschub mitzuteilen.
(4)Absatz 4Im Übrigen sind auf das Anerkennungsverfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.Im Übrigen sind auf das Anerkennungsverfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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