(1) Die Anerkennung als private Pädagogische Hochschule oder als privater Hochschullehrgang darf nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erfolgen:
1. | die Ausbildung hat in ihren Grundsätzen und in ihrer Qualität jener an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen, | |||||||||
2. | an einer privaten Pädagogischen Hochschule sind Bachelorstudien und Masterstudien für das Lehramt Primarstufe sowie Bachelorstudien und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) einzurichten, | |||||||||
3. | das Lehrpersonal hat wissenschaftlich-berufsfeldbezogen und pädagogisch-didaktisch qualifiziert zu sein, | |||||||||
4. | zur Erreichung der Ziele und zur Sicherung der Grundsätze sind die erforderlichen wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch die Lehrenden durchzuführen, | |||||||||
5. | die Autonomie hat wenigstens der an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen, | |||||||||
6. | die Mitbestimmung der Studierenden muss gewährleistet sein, | |||||||||
7. | die Anerkennung von bereits absolvierten Studien (Teilen von Studien) muss gewährleistet sein, | |||||||||
8. | die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss für die Dauer der Anerkennung vorhanden sein. |
(2) Zur Heranbildung von Lehrerinnen und Lehrern an Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, ist je ein zusätzliches Studienangebot in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der pädagogisch-praktischen Studien einzurichten.
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