Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Anerkennung als private Pädagogische Hochschule oder als privater Hochschullehrgang darf nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erfolgen:
1.Ziffer einsdie Ausbildung hat in ihren Grundsätzen und in ihrer Qualität jener an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen,
2.Ziffer 2an einer privaten Pädagogischen Hochschule sind Bachelorstudien und Masterstudien für das Lehramt Primarstufe sowie Bachelorstudien und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) einzurichten,
3.Ziffer 3das Lehrpersonal hat wissenschaftlich-berufsfeldbezogen und pädagogisch-didaktisch qualifiziert zu sein,
4.Ziffer 4zur Erreichung der Ziele und zur Sicherung der Grundsätze sind die erforderlichen wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch die Lehrenden durchzuführen,
5.Ziffer 5die Autonomie hat wenigstens der an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen,
6.Ziffer 6die Mitbestimmung der Studierenden muss gewährleistet sein,
7.Ziffer 7die Anerkennung von bereits absolvierten Studien (Teilen von Studien) muss gewährleistet sein,
8.Ziffer 8die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss für die Dauer der Anerkennung vorhanden sein.
(2)Absatz 2Zur Heranbildung von Lehrerinnen und Lehrern an Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, ist je ein zusätzliches Studienangebot in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der pädagogisch-praktischen Studien einzurichten.Zur Heranbildung von Lehrerinnen und Lehrern an Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, ist je ein zusätzliches Studienangebot in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der pädagogisch-praktischen Studien einzurichten.
In Kraft seit 01.10.2017 bis 31.12.9999
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