Artikel V der Kundmachung über die
Wiederverlautbarung des Salzburger
Heilvorkommen- und Kurortegesetz
Die in den folgenden Bestimmungen enthaltenen Übergangsbestimmungen werden durch diese Wiederverlautbarung nicht berührt. Sie lauten wie folgt:
1. Art II Abs 2 des Gesetzes LGBl Nr 82/1965:
"(2) Die zu Anpassung an die Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Abänderungen der Kurordnungen (§ 21 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz) sind innerhalb sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzunehmen."
2. Art III Abs 4 des Gesetzes LGBl Nr 87/1988:
"(4) Die Bediensteten der Kurfonds, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 25 Abs 7 des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes in der Fassung des Art I zur Besorgung der im ersten Satz dieser Bestimmung genannten Aufgaben beschäftigt sind, sind von der betreffenden Gemeinde mit diesem Zeitpunkt in ein Dienstverhältnis zu ihr zu übernehmen."
3. Art III Abs 2 des Gesetzes LGBl Nr 2/1997:
"(2) Anstaltsordnungen für bestehende Kureinrichtungen sind von den Rechtsträgern längstens innerhlab von zwei Jahren ab dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt zu erlassen."
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